Gemeinsam neue Chancen ins Rollen bringen – die Altersvorsorgereform kommt!

So nutzen Sie den neuen Schwung optimal aus.

Am 8. Mai 2026 hat der Bundesrat den Weg offiziell frei gemacht – die Reform der staatlich geförderten Altersvorsorge kommt zum 1. Januar 2027.

Das bringt die Reform für Ihre Beratung:

  • Einfachere und transparentere Förderung
  • Deutlich flexiblere Produktgestaltung
  • Erweiterter Kreis förderberechtigter Kunden
Lassen Sie uns die neuen Ansprache- und Abschlusspotenziale gemeinsam nutzen. Wir stehen Ihnen als starker Partner mit erstklassigen Produkten und Tools zur Seite.

Starkes Potenzial für Ihre Beratung!

Starke Vertriebsimpulse – unsere neue Produktwelt 2027

Entspannt beraten – mit unserem neuen Förderrechner

Viele Ihrer Kunden werden sich bereits fragen: „Was bedeutet die neue Förderung konkret für mich?“ Damit Sie hier überzeugend und fundiert beraten können, stellen wir Ihnen ab sofort einen Förderrechner zur Verfügung.

  • Vergleichen Sie die Fördersysteme schnell und verständlich
  • Veranschaulichen Sie unterschiedliche Szenarien auf einen Blick
  • Positionieren Sie sich als kompetenter Ansprechpartner in einer entscheidenden Umbruchphase
Zum Förderrechner

Wie wirkt sich die Reform auf Ihre bestehenden Riester-Kunden aus?

Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter. Allerdings erhalten Ihre Kunden ein einmaliges und unwiderrufliches Recht, ab 2027 in die neue Fördersystematik zu wechseln. Unser Tipp: Sprechen Sie Ihre Kunden schon heute aktiv an und geben Sie ihnen die Sicherheit, dass aktuell kein Handlungsdruck besteht. Besonders schnell und unkompliziert geht das mit unserer neuen digidor-Kampagne:
 

Vorlagen für Ihre Kundenkommunikation

Sie möchten Ihre Bestandskunden aktiv ansprechen? Am besten nutzen Sie dafür umsere einsatzbereite digidor-Kampagne. Mehr Infos zu digidor und die kostenlose Anmeldung finden Sie hier.
Alternativ können Sie auch unser Musteranschreiben im Word-Format verwenden.

FAQ zu den neuen geförderten Altersvorsorgeprodukten

Die Förderung wird ab 2027 vom eingezahlten Beitrag abhängen. Sie wird im Unterschied zur jetzigen Förderung einkommensunabhängig funktionieren. Beiträge sind bis 1.800 € pro Jahr förderfähig. 
Bis zu einem Eigenbeitrag von 360 € gibt es 0,5 € je eingezahltem Euro Zulage. Zwischen 361 € bis 1.800 € werden 0,25 € je eingezahltem Euro vom Staat gezahlt. Somit kommt man auf maximale Zulagen in Höhe von 540 € pro Jahr. Das entspricht 30 % von 1.800 € 
Darüber hinaus kann über den Sonderausgabenabzug der Beiträge und Zulagen eine noch höhere Förderung erzielt werden. 

Kinderzulage

Es werden je eigezahltem EURO ein EURO Zulage je Kind gezahlt. Das gilt bis zu einer Einzahlung von 300 € pro Jahr. 

D.h. eine förderfähige Person, die 300 € im Jahr einzahlt und drei Kinder hat, bekommt 900 € Kinderzulagen. 

Berufseinsteigerbonus

Es gibt auch in der neuen Förderregelung einen Berufseinsteigerbonus in Höhe von einmalig 200 € vor dem 25. Geburtstag. 

Maximalbeitrag von 6.840 € p.a. 

In der neuen Altersvorsorgereform gibt es erstmals eine Höchstgrenze von 6.840 € pro Jahr. Was hat es damit auf sich: 

Der Sonderausgabenabzug in der neuen Förderung ist auf 1.800 € jährlich zuzüglich Zulagen begrenzt. Um die private Altersvorsorge darüber hinaus attraktiver zu machen, wurde ein Betrag in Höhe von 5.040 € pro Jahr, bzw. 420 € pro Monat als ungeförderter Altersvorsorgebetrag geschaffen. Dieser Betrag kann ebenfalls in das Altersvorsorgedepot fließen. Die Erträge aus diesen zusätzlichen ungeförderten Beiträgen werden als Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 EstG versteuert. Somit werden sie grds. wie Erträge aus einem Vertrag der 3. Schicht steuerlich behandelt. Bei Kapitalleistungen greift allerdings die Abgeltungsteuer nicht. 

Aus unserer Sicht sollten Kunden den ungeförderten Betrag direkt in einen Vertrag der 3. Schicht einzahlen, auch um bei Kapitalleistungen ggf. die günstigere Abgeltungsteuer nutzen zu können. 

Bei einem Vertrag der 3. Schicht erfolgt in der Ansparphase - im Gegensatz zu einem ungeförderten Investmentfonds-Depot bei einer Bank - keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen (auch keine Vorabpauschalen auf Fonds). 
Und auch der Pfändungsschutz bezieht sich nur auf den geförderten Teil des Altersvorsorgevermögens. Die ungeförderten Beiträge können wie in einem 3. Schicht-Vertrag gepfändet werden.
 

Diese Begrenzung ist pro Vertrag zu verstehen. Es dürfen pro Person maximal zwei Neu-Verträge abgeschlossen werden. Bei einem Jahresbeitrag von jeweils 6.840 € ergibt das eine Summe von 13.680 € pro Jahr. Davon gelten 1.800 € als geförderter Beitrag. 11.880 € sind ungeförderte Beiträge. (Hierbei handelt es sich um eine Information des Gesamtverbandes der Versicherer (GDV) mit Stand vom 30.04.2026 – eine konkrete Klärung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) steht noch aus.)

Es dürfen pro Person maximal zwei Neu-Verträge abgeschlossen werden. Die bestehenden Altverträge dürfen weiter bedient werden. Jedoch wird die Zulage nur für maximal zwei Verträge gewährt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Alt- oder Neuvertrag handelt. Die Zulage wird im Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge auf zwei Verträge verteilt. 

Erfolgt hier keine Bestimmung in welche zwei Verträge die Zulage fließen soll, werden die beiden Verträge mit den im Beitragsjahr höchsten Beitragsaufwand herangezogen. 
 

Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird mit der neuen Regelung deutlich ausgeweitet: 

So gehören nun Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler dazu. Auch nichtselbständig Beschäftigte, die Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z.B. angestellte Ärzte oder angestellte Rechtsanwälte) gehören nach der Neuregelung zum förderberechtigten Personenkreis. 

Ab 2028 sind sogar unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Pflichtmitglieder in einem ausländischen Alterssicherungssystem förderberechtigt („Grenzgänger“). 

Ab 2027 wird wie bisher zwischen „unmittelbar“ und „nicht unmittelbar“ förderfähig unterschieden: 

Unmittelbar förderfähig

  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte, GGFs (Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH) und Auszubildende in der GRV
  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte in berufsständischen Versorgungswerken 
  • Beamte, Richter und Soldaten 
  • Pflichtversicherte Land- und Forstwirte in der landwirtschaftlichen Alterskasse 
  • Gewerbetreibende mit Einkünften nach § 15 EStG
  • Selbständige und Freiberufler mit Einkünften nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 EStG

Nicht unmittelbar förderfähig

  • Sozialversicherungsfreie GGFs (Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH) ohne Versicherungspflicht in der GRV
  • Nicht Erwerbstätige, z.B. Hausfrauen / Hausmänner, Rentner / Pensionäre im Ruhestand und Studenten   

Es bleibt bei der alten Regelung, dass nicht unmittelbar förderfähige Personen durch unmittelbar förderfähige Partner mittelbar förderfähig werden. Dazu müssen sie miteinander verheiratet oder verpartnert sein. Zudem muss für beide ein eigener Altersvorsorgevertrag bestehen. 

 

Sozialversicherungsfreie GGFs und Vorstände einer AG sind nicht in der GRV pflichtversichert und haben in der Regel keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 EStG. Daraus ergibt sich, dass dieser Personenkreis nicht unmittelbar förderfähig ist.

Die Riester-Kinderzulage erhält in der Regel derjenige Elternteil, der kindergeldberechtigt ist und das Kindergeld bezieht. Bei Verheirateten mit jeweils eigenem Vertrag wird die Zulage standardmäßig der Mutter zugeordnet. Das kann aber geändert werden. 
Wir gehen davon aus, dass das bei den neuen Altersvorsorgeprodukten identisch ist.

Nein, es besteht kein zwingender Handlungsbedarf. Für bestehende Verträge gilt ein Bestandsschutz. Die Verträge sollten weitergeführt werden, um die Zulagen und den Sonderausgabenabzug für 2026 zu nutzen. 
Die neuen geförderten Verträge können von Kunden erst ab dem 01.01.2027 abgeschlossen werden. Jedoch empfehlen wir, bereits frühzeitig mit Kunden, die einen laufenden Riestervertrag haben, ins Gespräch zu gehen, um jetzt schon über Möglichkeiten der Neuausrichtung zu sprechen.

Alle Riesterverträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen werden, erhalten auch weiterhin die alte Riesterförderung (Bestandsschutz). Falls jedoch zusätzlich ein zweiter Vertrag nach neuer Förderung abgeschlossen wird, muss der alte Vertrag ebenfalls auf die neue Förderung umgestellt werden. Es wird keine Förderung gleichzeitig nach alter und neuer Fördersystematik geben.

Ja, ein bestehender Riester-Vertrag kann auf die neue Förderung angepasst werden. Dabei wird ausschließlich die steuerliche Förderung verändert (Förderwechsel). Ansonsten bleibt der Bestandsvertrag unverändert. D. h. Versicherungsbedingungen, die Grenzen für die Auszahlung und Rentengarantiezeiten bleiben unverändert. Für die neue Förderung muss nach aktueller Einschätzung der Vertrag auf mindestens 120 € pro Jahr aufgestockt werden.

Wenn einer der beiden Partner mittelbar förderberechtigt ist, müssen beide Verträge auf eine einheitliche Förderung umgestellt werden. 

Denn es gilt: Beantragt der mittelbar Förderberechtigte die Förderung nach neuem Recht und wechselt der unmittelbar Förderberechtigte nicht in die neue Förderung, dann erhält der unmittelbar Berechtigte weiterhin die alte Förderung – aber der mittelbar Berechtigte erhält gar keine Förderung!

Sind jedoch beide Partner unmittelbar förderberechtigt, könnten die Verträge unterschiedlich gefördert werden. 

 

Wenn neben einem alten beitragsfreien Riestervertrag ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, muss die Förderung des alten Vertrages ebenfalls angepasst werden. Solange keine Beiträge in den alten Vertrag fließen, ist das unerheblich. Ansonsten bleibt der Bestandsvertrag unverändert. D. h. z.B. Bedingungen, die Grenzen für die Auszahlung und Rentengarantiezeiten bleiben unverändert.  

Unabhängig davon wird die Zulagen-Förderung gemäß § 87 EStG unverändert nur für maximal zwei Verträge gewährt, egal ob Alt- oder Neuvertrag (Aussage GDV mit Stand vom 30.04.2026).

Es ist zu prüfen, ob es sinnvoll sein kann, das beitragsfreie Kapital in einen neuen Vertrag einfließen zu lassen. Das sollte individuell in einer Beratung geklärt werden.

Auch bei den neuen Altersvorsorgeverträgen ist eine förderunschädliche einmalige Kapitalzahlung von geförderten Beiträgen nicht vorgesehen. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit einer Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn bis zu 30 % des Vorsorgekapitals. Diese Zahlung muss grundsätzlich nachgelagert versteuert werden.

Mit der Altersvorsorgereform werden zum 01.01.2027 folgende Produkte in das Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufgenommen. 

  • Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie (§ 1 Abs. 1 AltZertG) 
  • Produkte zur Tilgungsförderung (Wohnriester) (§ 1 Abs. 1a) AltZertG)
  • Altersvorsorgedepot-Verträge ohne Garantien (§ 1 Abs. 1b) AltZertG)
  • Standarddepot-Verträge zur Altersvorsorge (§ 1 Abs. 1c) AltZertG)
  • Reine Auszahlungsprodukte (§ 1 Abs. 1d) AltZertG) 
  • Ein durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrag (§ 1 Abs. 1e) AltZertG)

Der Abschluss von Zusatzversicherungen ist nicht vorgesehen. 

 

Die Alte Leipziger Leben wird rechtzeitig verschiedene Produkte anbieten. Geplant ist neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Standardprodukt ein Produktangebot mit modernen, fondsbasierten Lösungen und umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten.

  • Kunden können sich künftig bei der Alte Leipziger Leben für einen Altersvorsorgevertrag mit 80 % Beitragsgarantie und starken Renditechancen entscheiden.
  • Für renditeorientierte Kunden bietet die Alte Leipziger Leben mit dem Altersvorsorgedepot sogar eine Lösung komplett ohne Beitragsgarantien - und damit hervorragende Ertragschancen.

Diese beiden Premiumprodukte enthalten maximale Flexibilitäten und die komplette Fondsauswahl. 

Darüber hinaus werden wir ein verpflichtendes, beratungsfreies und digital abschließbares Standarddepot anbieten. 

 

  • Wichtige Argumente sind die Möglichkeit einer lebenslangen Verrentung über einen Versicherer und vor allem die ganzheitliche Beratung durch Vermittler. 
  • Wir als Versicherer haben schon lange Jahre Erfahrung in der Bearbeitung von Riesterverträgen. Trotz Vereinfachung der Fördersystematik ist die Verwaltung in Bezug auf Förderung und Beantragung auch zukünftig komplex. 
 

Für den Vertrieb, der von uns angebotenen Altersvorsorgeprodukte, ist eine Zulassung als Versicherungsvermittler gem. §34d GewO notwendig. Eine Erlaubnis gem. 34f GewO wird nicht benötigt.

§ 97 EStG wird nicht geändert. Demnach werden geförderte Altersvorsorgebeiträge einer Pfändbarkeit entzogen. Über den Höchstbetrag von § 10a Abs. 1 EStG hinausgehende (nicht geförderte) Altersvorsorgebeiträge sowie das daraus resultierende Altersvorsorgevermögen sind nicht pfändungsgeschützt.

Ja, die Abfindungsmöglichkeit von Kleinstrenten gibt es weiterhin. Die Grenze dafür steigt in 2027 auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße. Derzeit in 2026 beträgt diese Grenze 3.955 €. 1 % davon sind dann 39,55 € monatlich. Ab 2027 steigt der Betrag mit 1,5 % auf 59,33 € monatlich.