So nutzen Sie den neuen Schwung optimal aus.
Am 8. Mai 2026 hat der Bundesrat den Weg offiziell frei gemacht – die Reform der staatlich geförderten Altersvorsorge kommt zum 1. Januar 2027.
Das bringt die Reform für Ihre Beratung:
Starke Vertriebsimpulse – unsere neue Produktwelt 2027
Altersvorsorge mit Garantien
Entspannt beraten – mit unserem neuen Förderrechner
Viele Ihrer Kunden werden sich bereits fragen: „Was bedeutet die neue Förderung konkret für mich?“ Damit Sie hier überzeugend und fundiert beraten können, stellen wir Ihnen ab sofort einen Förderrechner zur Verfügung.
- Vergleichen Sie die Fördersysteme schnell und verständlich
- Veranschaulichen Sie unterschiedliche Szenarien auf einen Blick
- Positionieren Sie sich als kompetenter Ansprechpartner in einer entscheidenden Umbruchphase
Wie wirkt sich die Reform auf Ihre bestehenden Riester-Kunden aus?
Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter. Allerdings erhalten Ihre Kunden ein einmaliges und unwiderrufliches Recht, ab 2027 in die neue Fördersystematik zu wechseln. Unser Tipp: Sprechen Sie Ihre Kunden schon heute aktiv an und geben Sie ihnen die Sicherheit, dass aktuell kein Handlungsdruck besteht. Besonders schnell und unkompliziert geht das mit unserer neuen digidor-Kampagne:FAQ zu den neuen geförderten Altersvorsorgeprodukten
Bis zu einem Eigenbeitrag von 360 € gibt es 0,5 € je eingezahltem Euro Zulage. Zwischen 361 € bis 1.800 € werden 0,25 € je eingezahltem Euro vom Staat gezahlt. Somit kommt man auf maximale Zulagen in Höhe von 540 € pro Jahr. Das entspricht 30 % von 1.800 €
Darüber hinaus kann über den Sonderausgabenabzug der Beiträge und Zulagen eine noch höhere Förderung erzielt werden.
Kinderzulage
Es werden je eigezahltem EURO ein EURO Zulage je Kind gezahlt. Das gilt bis zu einer Einzahlung von 300 € pro Jahr.
D.h. eine förderfähige Person, die 300 € im Jahr einzahlt und drei Kinder hat, bekommt 900 € Kinderzulagen.
Berufseinsteigerbonus
Es gibt auch in der neuen Förderregelung einen Berufseinsteigerbonus in Höhe von einmalig 200 € vor dem 25. Geburtstag.
Maximalbeitrag von 6.840 € p.a.
In der neuen Altersvorsorgereform gibt es erstmals eine Höchstgrenze von 6.840 € pro Jahr. Was hat es damit auf sich:
Der Sonderausgabenabzug in der neuen Förderung ist auf 1.800 € jährlich zuzüglich Zulagen begrenzt. Um die private Altersvorsorge darüber hinaus attraktiver zu machen, wurde ein Betrag in Höhe von 5.040 € pro Jahr, bzw. 420 € pro Monat als ungeförderter Altersvorsorgebetrag geschaffen. Dieser Betrag kann ebenfalls in das Altersvorsorgedepot fließen. Die Erträge aus diesen zusätzlichen ungeförderten Beiträgen werden als Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 EstG versteuert. Somit werden sie grds. wie Erträge aus einem Vertrag der 3. Schicht steuerlich behandelt. Bei Kapitalleistungen greift allerdings die Abgeltungsteuer nicht.
Aus unserer Sicht sollten Kunden den ungeförderten Betrag direkt in einen Vertrag der 3. Schicht einzahlen, auch um bei Kapitalleistungen ggf. die günstigere Abgeltungsteuer nutzen zu können.
Bei einem Vertrag der 3. Schicht erfolgt in der Ansparphase - im Gegensatz zu einem ungeförderten Investmentfonds-Depot bei einer Bank - keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen (auch keine Vorabpauschalen auf Fonds).
Und auch der Pfändungsschutz bezieht sich nur auf den geförderten Teil des Altersvorsorgevermögens. Die ungeförderten Beiträge können wie in einem 3. Schicht-Vertrag gepfändet werden.
Erfolgt hier keine Bestimmung in welche zwei Verträge die Zulage fließen soll, werden die beiden Verträge mit den im Beitragsjahr höchsten Beitragsaufwand herangezogen.
Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird mit der neuen Regelung deutlich ausgeweitet:
So gehören nun Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler dazu. Auch nichtselbständig Beschäftigte, die Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z.B. angestellte Ärzte oder angestellte Rechtsanwälte) gehören nach der Neuregelung zum förderberechtigten Personenkreis.
Ab 2028 sind sogar unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Pflichtmitglieder in einem ausländischen Alterssicherungssystem förderberechtigt („Grenzgänger“).
Ab 2027 wird wie bisher zwischen „unmittelbar“ und „nicht unmittelbar“ förderfähig unterschieden:
Unmittelbar förderfähig:
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte, GGFs (Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH) und Auszubildende in der GRV
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte in berufsständischen Versorgungswerken
- Beamte, Richter und Soldaten
- Pflichtversicherte Land- und Forstwirte in der landwirtschaftlichen Alterskasse
- Gewerbetreibende mit Einkünften nach § 15 EStG
- Selbständige und Freiberufler mit Einkünften nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 EStG
Nicht unmittelbar förderfähig:
- Sozialversicherungsfreie GGFs (Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH) ohne Versicherungspflicht in der GRV
- Nicht Erwerbstätige, z.B. Hausfrauen / Hausmänner, Rentner / Pensionäre im Ruhestand und Studenten
Es bleibt bei der alten Regelung, dass nicht unmittelbar förderfähige Personen durch unmittelbar förderfähige Partner mittelbar förderfähig werden. Dazu müssen sie miteinander verheiratet oder verpartnert sein. Zudem muss für beide ein eigener Altersvorsorgevertrag bestehen.
Wir gehen davon aus, dass das bei den neuen Altersvorsorgeprodukten identisch ist.
Die neuen geförderten Verträge können von Kunden erst ab dem 01.01.2027 abgeschlossen werden. Jedoch empfehlen wir, bereits frühzeitig mit Kunden, die einen laufenden Riestervertrag haben, ins Gespräch zu gehen, um jetzt schon über Möglichkeiten der Neuausrichtung zu sprechen.
Wenn einer der beiden Partner mittelbar förderberechtigt ist, müssen beide Verträge auf eine einheitliche Förderung umgestellt werden.
Denn es gilt: Beantragt der mittelbar Förderberechtigte die Förderung nach neuem Recht und wechselt der unmittelbar Förderberechtigte nicht in die neue Förderung, dann erhält der unmittelbar Berechtigte weiterhin die alte Förderung – aber der mittelbar Berechtigte erhält gar keine Förderung!
Sind jedoch beide Partner unmittelbar förderberechtigt, könnten die Verträge unterschiedlich gefördert werden.
Unabhängig davon wird die Zulagen-Förderung gemäß § 87 EStG unverändert nur für maximal zwei Verträge gewährt, egal ob Alt- oder Neuvertrag (Aussage GDV mit Stand vom 30.04.2026).
Es ist zu prüfen, ob es sinnvoll sein kann, das beitragsfreie Kapital in einen neuen Vertrag einfließen zu lassen. Das sollte individuell in einer Beratung geklärt werden.
Mit der Altersvorsorgereform werden zum 01.01.2027 folgende Produkte in das Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufgenommen.
- Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie (§ 1 Abs. 1 AltZertG)
- Produkte zur Tilgungsförderung (Wohnriester) (§ 1 Abs. 1a) AltZertG)
- Altersvorsorgedepot-Verträge ohne Garantien (§ 1 Abs. 1b) AltZertG)
- Standarddepot-Verträge zur Altersvorsorge (§ 1 Abs. 1c) AltZertG)
- Reine Auszahlungsprodukte (§ 1 Abs. 1d) AltZertG)
- Ein durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrag (§ 1 Abs. 1e) AltZertG)
Der Abschluss von Zusatzversicherungen ist nicht vorgesehen.
Die Alte Leipziger Leben wird rechtzeitig verschiedene Produkte anbieten. Geplant ist neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Standardprodukt ein Produktangebot mit modernen, fondsbasierten Lösungen und umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten.
- Kunden können sich künftig bei der Alte Leipziger Leben für einen Altersvorsorgevertrag mit 80 % Beitragsgarantie und starken Renditechancen entscheiden.
- Für renditeorientierte Kunden bietet die Alte Leipziger Leben mit dem Altersvorsorgedepot sogar eine Lösung komplett ohne Beitragsgarantien - und damit hervorragende Ertragschancen.
Diese beiden Premiumprodukte enthalten maximale Flexibilitäten und die komplette Fondsauswahl.
Darüber hinaus werden wir ein verpflichtendes, beratungsfreies und digital abschließbares Standarddepot anbieten.
- Wichtige Argumente sind die Möglichkeit einer lebenslangen Verrentung über einen Versicherer und vor allem die ganzheitliche Beratung durch Vermittler.
- Wir als Versicherer haben schon lange Jahre Erfahrung in der Bearbeitung von Riesterverträgen. Trotz Vereinfachung der Fördersystematik ist die Verwaltung in Bezug auf Förderung und Beantragung auch zukünftig komplex.